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Was versteht man unter der 3te Säule in der Schweiz?

Leistungen aus der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (BVG/UVG) reichen oft nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard bei Krankheit oder Unfall bezahlen zu können. 

Es gibt deshalb die Möglichkeit, in der dritten Säule die Vorsorgelücken bei Invalidität, Tod oder bei Pensionierung zu decken.

Die 3te Säule unterteilt sich in die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b).

Aufenthalter in der Schweiz können ein besonderes Steuerprivileg nutzen.

Dies sollte aber vor Abschluss auch geklärt werden, da dieses Steuerprivileg nicht für alle Kantone gilt. Wir prüfen dies gerne für Sie.

Die Steuergesetzgebung sieht vor, das Aufwendungen für die Alterssicherung bis zu einem Betrag von jährlich CHF 6.739 steuerlich geltend gemacht werden können, aber maximal 24 % des Einkommens. 

Bei Selbstständigen ist dieser Betrag jährlich CHF 33.696, aber maximal 20 % des Erwerbseinkommens und es besteht keine 2. Säule.

Die Anlage hat in einer besonderen Sparform zu erfolgen, auch sind spezielle, von Kanton zu Kanton unterschiedliche Gegebenheiten zu beachten.


Säule 3a

Personenkreis: Alle in der Schweiz Steuer und AHV-pflichtigen Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbenden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV.


Dauer: Altersleistungen dürfen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters der AHV ausgerichtet werden. 

Sie werden spätestens bei Erreichen des normalen Rentenalters der AHV fällig.
Begünstigung: Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer der Anspruchsberechtigte. 

Stirbt der Vorsorgenehmer gilt folgende Begünstigungsordnung:
1. der überlebende Ehepartner
2. die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die übrigen Erben

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Begünstigungsordnung ab Position 3 zu ändern und die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen

Säule 3b

Personenkreis:
Grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften Personen.
Dauer:
Frei wählbar (bei einigen Produkten bestehen Mindestlaufzeiten).
Begünstigung:
Frei wählbar, Pflichtteile dürfen nicht verletzt werden. Sparguthaben in der Säule 3b können belehnt oder verpfändet werden.

Es ist unbedingt hier, vor Eintritt in ein entsprechendes Angebot, eine Prüfung vorzunehmen

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wir handeln im Auftrag von :

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562